Organisten
Neben der Propsteikantorin/dem Propsteikantor sind in den Kirchengemeinden der Propstei "nebenamtliche" Organistinnen und Organisten angestellt. Der Begriff "Nebenamt" ist dabei leicht irreführend, da arbeits- und tarifrechtlich kein Unterschied zur hauptamtlichen Tätigkeit besteht.
Mit der Einführung von TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) erfolgte die Klarstellung: nebenamtliche Kirchenmusiker sind abhängig Beschäftigte, die in der „normalen“ Anwendung der arbeitsrechtlichen- und tarifrechtlichen Vorschriften arbeiten.
- Entgeltgruppe 2 Kirchenmusikerinnen ohne Kirchenmusikprüfung
- Entgeltgruppe 4 Kirchenmusikerinnen mit D-Kirchenmusikprüfung
- Entgeltgruppe 6 Kirchenmusikerinnen mit C-Kirchenmusikprüfung
- und Kirchenmusikerinnen mit A- oder B-Kirchenmusikprüfung3) auf C-Stellen
Die Organistin/der Organist hat besondere Arbeitszeiten, besondere Dienste und eine besondere Einbindung in den Gemeinden. Deshalb steht sie/ er im „Normalen“ Arbeitsverhältnis mit besonderen Herausforderungen in der arbeitsrechtlichen Praxis.
Die Dienstumfänge für Organisten in den Entgeltgruppen 2 bis 6 werden nach der folgenden Tabelle berechnet:
- Hauptgottesdienst 3,25 Std.
- Kindergottesdienst vor oder nach einem Hauptgottesdienst 1,25 Std.
- Werktagsgottesdienst oder -andacht 2,00 Std.
- Wochenschlussgottesdienst (von etwa einer Stunde Dauer) 2,75 Std.
- Amtshandlungen mit einer Dauer von bis zu 45 Minuten 2,00 Std.
- Amtshandlungen mit einer Dauer von mehr als 45 Minuten 3,25 Std.
Für die Dienstverhältnisse über Amtshandlungen und Vertretungen findet diese Regelung in § 16 TV-L keine Anwendung. Die Organisten/der Organist erhält ein Einzelentgelt.
Das Einzelentgelt bemisst sich nach dem auf eine Stunde entfallenden Anteil des Tabellenentgelts
- der Entgeltgruppe 6 Stufe 3 für Kirchenmusikerinnen mit C-Kirchenmusikprüfung,
- der Entgeltgruppe 4 Stufe 2 für Kirchenmusikerinnen mit D-Kirchenmusikprüfung,
- der Entgeltgruppe 2 Stufe 1 für Kirchenmusikerinnen ohne Kirchenmusikprüfung.
Für Fragen des Arbeitsschutzes und für Arbeitsgeräte zeichnet der Anstellungsträger Kirchengemeinde mit Pfarrer und Kirchenvorstand verantwortlich.
Fragen zum Dienstvertrag bzw. zum Entgelt beantwortet die Personalabteilung des Propsteiverbandes (Tel. allgemein: 05341 8468-0)
Zum Schutz der Gesundheit des Organisten am Arbeitsplatz wird auf die Website der EFAS verwiesen:
https://www.efas-online.de/index.php?Itemid=153
Ansprechpartnerin: Susanne Diestelmann (susanne.diestelmann@lk-bs.de)