Die Erkrankung von versicherten Personen infolge einer nachweislich beruflich erworbenen Infektion mit dem Corona-Virus wird als Berufskrankheit anerkannt, soweit hierfür die rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Eine Anerkennung kommt bei Personen in Betracht, die im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektiokonsgefahr in ähnlichem Maße ausgesetzt waren.
www.bgw-online.de/bgw-online-de/service/unfall-berufskrankheit/berufskrankheiten/covid-19-63456
In der Anlage findet ihr Erläuterungen zur Anzeige des Unternehmens bei Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit von der Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege BGW