Informationen
Brückentage 2012:
31.03.12-15.04.12 Ostern 8 Urlaubstage - 16 Freie Tage
31.03.12-09.04.12 Ostern 4 Urlaubstage - 10 Freie Tage
28.04.12-01.05.12 1. Mai 1 Urlaubstag - 4 Freie Tage
28.04.12-04.05.12 1. Mai 4 Urlaubstage - 9 Freie Tage
17.05.12-20.05.12 Christi Himmelfahrt 1 Urlaubstag - 4 Freie Tage
12.05.12-20.05.12 Christi Himmelfahrt 4 Urlaubstage - 9 Freie Tage
17.05.12-28.05.12 Christi Himmelfahrt 6 Urlaubstage - 12 Freie Tage
29.09.12-03.10.12 Tag der dt. Einheit 2 Urlaubstage - 5 Freie Tage
22.12.12-01.01.13 Weihnachten/Neujahr 2 Urlaubstage - 11 Freie Tage
Mutterschutzeiten zählen jetzt für die Betriebsrente mit
Für Mütter hat die EZVK erfreuliche Nachrichten. Mutterschutzzeiten zählen künftig für die Betriebsrente mit. Auch dies wurde im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes neu festgelegt.
Zunächst gilt die Neuregelung nur für Mutterschutzzeiten ab dem 18. Mai 1990. Bitte melden Sie der EZVK alle Mutterschutzzeiten, die Sie während Ihres Beschäftigungsverhältnisses bei einem kirchlichen oder diakonischen Arbeitgeber und damit als Pflichtversicherte dort hatten. Nutzen Sie einfach das Formular, welches Sie mit der Meldung Ihrer Betriebsrenten geschickt bekommen haben, oder drucken Sie es sich neu aus.
Wichtig: Bitte weisen Sie Ihre Mutterschutzzeiten in geeigneter Form nach, z. B. mit einem Versicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung.
Neues aus der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommision (ADK):
In der Sitzung der Arbeits- und Dienstrechtlichen Kommision (ADK) wurde die Tarifübernahme der Länder (TV-L) rückwirkend zum 01.04.2011 beschlossen.
Das heißt: Ende November 2011 wird die Einmalzahlung von 360,- Euro für Vollbeschäftigte (Teilzeitbeschäftigte anteilig) ausgezahlt. Die prozentuale Erhöhung der Tabellenentgelte um 1,5 % rückwirkend ab dem 01.04.2011 wird Ende Dezember 2011 ausgezahlt. Ab den 01.01.2012 folgt eine weitere Erhöhung der Tabellenentgelte um 1,9 %.
Es ist aber festzuhalten, dass die Forderung einer Ausgleichszahlung für die verspätete Tarifübernahme von acht Monaten vorerst nicht durchgesetzt werden konnte. Es soll dazu weiter verhandelt werden.
Die Jahressonderzahlung beträgt für die Tarifgruppen E1-E8 83 % und E9-E11 68 % des Entgeltes.
Unsere Mitarbeiterinformationen sind da!
Sie können das Heft bei Frau Heinze oder Frau Nawo bekommen.
Oder schauen Sie einfach hier rein:
Infoblatt-Mitarbeiter
Augen am PC schonen
Wer den ganzen Tag am PC arbeitet mutet seinen Augen viel zu. Wie wäre es zur Entspannung mit einem Schonprogramm für die Augen? Kerstin Kruschinski vom Kuratorium Gutes Sehen e.V. (KGS): "Bei einer Dauertätigkeit am Bildschirm sind regelmäßige Pausen ratsam, wobei mehrere kürzere Pausen besser sind als eine lange", erläutert Kerstin Kruschinski. Idealerweise sollte man dann etwas tun, das die Augen nicht anstrengt, etwa einen Anruf erledigen oder Unterlagen an Kollegen weiterreichen. Und auch während der Arbeit sollte man den Blick immer wieder einmal in die Ferne schweigen lassen. Ein leichtes Massieren der Augendgegend mit den Handballen ist geradezu Wellness für die Augen".
Mitbestimmunsgrecht bei der Entgeltstufenzuordnung:
In zweiter Instanz bestätigte der Kirchengerichtshof am 23.03.2011, dass die Mitarbeitervertretung kein Mitbestimmungsrecht bei der Entgeltstufenzuordnung nach § 16 TV-L hat. Aus unserer Sicht ist diese Entscheidung fragwürdig. Zur Personalgewinnung und um kompetentes Personal zu halten, haben Träger einen gewissen Entscheidungsspielraum bei der Stufenzuordnung. Diese Ernessensspielräume bieten auch Raum für Ungleichbehandlung. Daher bedauern wir die Entscheidung des Kirchengerichtshofes.
Durch Überleitung in den TV-L nicht zustande gekommene Bewährungsaufstiege
Nach BAT gab es Bewährungsaufstiege nach entsprechenden Bewährungszeiten, die in den verschiedenen Vergütungsgruppen durchaus unterschiedlich waren.
Die Übergangsregelungen des TV-L legten fest, dass noch nicht erworbene Bewährungsaufstiege nur vollzogen werden konnten, wenn die Bewährungszeiten bis zum 31.12.2010 mindestens zur Hälfte erfüllt waren. Dieser Stichtag ins nun auf den 28.02.2013 verlegt worden. Das heißt, alle MitarbeiterInnen, die nach alten BAT-Vorschriften noch einen Anspruch auf Bewährungsaufstieg hätten, der durch die Fristenregelung verloren gegangen ist, sollten klären, ob dieser Anspruch nun doch erfüllt werden kann.
MitarbeiterInnen der Gemeinden, deren Personalverwaltung durch die Verwaltungsstelle erledigt wird, erhalten automatisch einen Antragsvordruck, mit dem sie ihren Anspruch geltend machen können. In den Gemeinden, in denen die Personalverwaltung vor Ort geschieht, sollten die MitarbeiterInnen generell einen Antrag auf Prüfung stellen.
Also, hier geht es echt um Geld. Wenn Unsicherheiten bestehen, kann die MAV gern beratend zur Seite stehen.